(Stand Februar 2021)
Die Schevel Truck and Rent GmbH, nachfolgend Vermieter genannt, stellt dem Mieter hochwertige Mietgegenstände zur Verfügung. Zum Aufbau und zur Gestaltung gegenseitig vorteilhafter Geschäftsbeziehungen erteilt der Mieter Auskunft über seine Firma.
1.1. Mietgegenstand
Die technischen Daten des Mietgegenstandes werden im Mietvertrag/Übergabeprotokoll spezifiziert, diese Daten sind als annähernd zu betrachten. Eine Untervermietung an Dritte oder eine Verbringung außerhalb der Grenzen der EU bedarf exakter vertraglicher Vereinbarungen und Dokumente.
1.2. Austausch des Mietgegenstandes
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit gegen einen, der technischen Spezifikation vergleichbaren Mietgegenstand auszutauschen.
1.2.1. Nutzungsbereich
Nutzungsbereich des Mietgegenstandes ist Europa, einschließlich des europäischen Teils der ehemaligen Sowjetunion.
1.2. Anwendbares Recht
Anwendbar ist das in der Bundesrepublik Deutschland geltende deutsche Recht.
1.4. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist 49835 Wietmarschen/Lohne, als Gerichtstand wird ausschließlich Nordhorn vereinbart.
1.6. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen zum Mietvertrag bedürfen der Schriftform. Das bezieht sich auch auf Veränderungen des Firmennamens oder der Anschrift des Mieters. Auf das Erfordernis der Schriftform kann nicht mündlich verzichtet werden.
1.7. Nutzungszeit
Die Nutzungszeit beginnt mit Datum der Auslieferung gemäß Übergabeprotokoll. Die Berechnung der Gebrauchsüberlassung erfolgt kalendertäglich, sofern im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist.
2.1. Gebrauchstauglichkeit des Mietgegenstandes
Der Vermieter überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in einem technisch einwandfreien und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendem Zustand zum Gebrauch.
2.2. Wartung, außer Reinigung, Reparatur
Die Wartung des Mietgegenstandes (außer Reinigung innen wie außen) wird ausschließlich im Betrieb der Firma Schevel Nutzfahrzeuge GmbH durchgeführt. Die terminliche Abstimmung hat direkt mit den Werkstattmeistern zu erfolgen. Der Umfang der Wartungsarbeiten bestimmt sich nach den Vorgaben des Herstellers. Darüber hinausgehende Reparaturen müssen in der Werkstatt der Schevel Nutzfahrzeuge GmbH durchgeführt werden. Reparaturen in anderen Werkstätten dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter durchgeführt werden. Ist die Freigabe des Vermieters zur Reparatur in einer Fremd-Werkstatt nicht erfolgt, sind die Reparaturkosten vom Mieter zu zahlen. Bei Unfall, oder Pannen ist der Vermieter, oder der Notdienst der Schevel Nutzfahrzeuge GmbH umgehend zu informieren. Abschlepp- oder Bergungskosten übernimmt der Vermieter bis maximal 500€ nur dann, wenn der Mieter eine Freigabe vom Vermieter eingeholt hat. Dem Vermieter muss die Gelegenheit gegeben werden selbst einen Bergungsunternehmen zu beauftragen, bzw. selbst die Bergung durchzuführen. Bei Beauftragung eines fremden Bergungs- bzw. Abschleppunternehmens durch den Mieter, trägt der Mieter sämtliche Kosten.
3.1. Der Mietvertrag regelt ob der Mietgegenstand über den Mieter oder Vermieter Versichert wird.
3.1.1. Versicherung über Mieter: Der Mieter schließt für die Mietzeit eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung und eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung mit maximal 2.500€ Selbstbeteiligung sowie 2.500€ Teilkasko ab. Der Mieter verpflichtet sich, die laufenden Kosten und Rechnungen der Versicherung termingerecht auszugleichen. Der Mieter haftet für sich selbst. Der Mieter berechtigt den Vermieter, für sich einen Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung bei der Versicherung zur beantragen und Auskunft über die vorgenannten Versicherungsverhältnisse einzuholen.
3.1.2. Versicherung über Vermieter: Der Vermieter schließt für die Mietzeit eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und eine Fahrzeugvollversicherung ab. Die daraus entstehenden Nebenkosten werden vom Mieter übernommen. Tarifänderungen werden mit Zeichnung des Vertrags vom Mieter anerkannt. Bei Schäden haftet der Mieter in Höhe der Selbstbeteiligung, diese wird im Mietvertrag geregelt, beträgt aber mind. 2.500€ pro Schadensfall.
3.2. Der Mietvertrag regelt ob der Mietgegenstand auf den Mieter oder Vermieter zugelassen wird.
3.2.1. Zulassung auf den Mieter: Die Zulassung beim Straßenverkehrsamt erfolgt auf den Namen des Mieters der die KFZ Steuer direkt bezahlt. Zum Zweck der Zulassung wird der KFZ-Brief entweder treuhänderisch, kurzfristig dem Mieter überlassen, oder der Vermieter veranlasst die Verschickung des KFZ-Briefes direkt an die zuständige Zulassungsstelle. In beiden Fällen ist der Kfz-Brief unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Tagen, an den Vermieter zurückzugeben.
3.2.2. Zulassung auf den Vermieter: Die Zulassung erfolgt auf den Namen des Vermieters der die KFZ Steuer direkt bezahlt.
3.2.3. Die auf den Vermieter zugelassenen Auflieger/Anhänger sind in der Regel steuerbefreit (grünes Kennzeichen) zugelassen. Der Mieter versichert, dass diese Auflieger/Anhänger nur von, einem mit dem entsprechenden Anhängerzuschlag besteuerten Zugmitteln, bewegt werden. Bei Nichteinhaltung haftet der Mieter für alle Folgekosten. Tarifänderungen werden mit der Zeichnung des Mietvertrages vom Mieter anerkannt. Offensichtliche Fehlverhalten, oder Fahrlässigkeit, schließen Versicherungsleistungen aus. Der Mieter hat eigenverantwortliche Versicherungen gegen Untergang-, bzw. Be- und Entladeschäden abzuschließen.
4.1. Mietrate
Die Höhe der Mietrate richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Die Mietrate ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum im Voraus fällig. Kilometerleistungen sind dem Vermieter, jeweils zum 5. des Monats mitzuteilen, ansonsten erfolgt die Berechnung der Mietrate pauschal, oder gemäß der vertraglich vereinbarten Mindestlaufleistung. Eine Erstattung der Mietrate, bei Minderlaufleistung erfolgt generell nicht.
4.2. Mietvorauszahlung ( Kaution )
Bei Übernahme des Mietgegenstandes ist in der Regel eine Mietvorauszahlung ( Höhe lt. Mietvertrag ) zu leisten.
4.3. Wegstreckenzähler und Fahrtenschreiber
Der Mieter ist nicht berechtigt, Plomben vom Wegstreckenzähler, -welle, oder dem Fahrtenschreiber zu entfernen. Bei Versagen des Wegstreckenzählers und/oder des Fahrtenschreibers, ist der Mieter verpflichtet, den Schaden unverzüglich, in einer autorisierten Fachwerkstatt, instand setzen zu lassen und den Vermieter vorab davon in Kenntnis zu setzen. Der Kilometerstand des Fahrtenschreibers ist wieder auf den aktuellen Kilometerstand einzustellen. Die evtl. ohne Zählung zurückgelegte Wegstrecke ist dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. Die instandgesetzten Teile sind wieder vorschriftsmäßig zu verplomben.
4.4. Führungsberechtigte
Der Mietgegenstand darf nur vom Mieter, oder von den vom Mieter angestellten Berufskraftfahrern, geführt werden. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für den Mietgegenstand besitzt. Außerdem hat der Mieter zu prüfen, ob der Fahrer in der Lage ist den Mietgegenstand sicher zu führen. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers, wie Eigenes handeln, zu vertreten.
4.5. Obhutspflicht
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand sorgsam zu behandeln. Insbesondere hat er die Bedienungsvorschriften des Herstellers und Vermieters einzuhalten. Jeweils vor Fahrtbeginn, ist der Sicherheitszustand des Fahrzeugs, laut Herstellervorgabe, vom Fahrer zu prüfen. Die Vorgaben des Herstellers/Vermieters, über die Einhaltung der Wartungen und gesetzlichen Prüfungen am Mietgegenstand, sind vom Mieter einzuhalten und auf Verlangen dem Vermieter, durch Vorlage des Wartungsheftes, oder Prüfbuch, vorzulegen. Die Ergänzung von Betriebsstoffen hat der Mieter auf seine Kosten durchzuführen. Verschleiß- oder Unfallreparaturen hat der Mieter, nur mit vorheriger Absprache mit dem Vermieter, unverzüglich von einer geeigneten Werkstatt durchführen zu lassen. Es gilt Ziffer 2.2. dieser Bedingungen. Der Mieter verpflichtet sich, sie allgemeinen Prüfintervalle, insbesondere HU, SP und AU einzuhalten. Die nächsten fälligen Termine sind auf dem Übergabeprotokoll vermerkt. Sollten diese Termine vom Mieter nicht eingehalten werden, trägt der Mieter die zusätzlichen Kosten für die verspäteten Prüfungen, sowie deren Folgen (Verwarnungsgelder).
4.6. Anzeigepflicht
Bei Beschädigungen, oder Verlust des Mietgegenstandes, oder deren Teilen, ist der Mieter verpflichtet, diese dem Vermieter unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 24 Stunden, schriftlich zu melden. Diese gilt für, mit dem Mietgegenstand angerichtete Schäden ebenso. Der Mieter trägt die Gefahr für Verlust oder Beschädigungen des Mietgegenstandes.
4.7. Ausfallzeiten
Reparaturbedingte Ausfallzeiten (auch bei Unfall), gehen zu Lasten des Mieters, eine Kürzung der Mietrate ist nicht zulässig.
4.8. Rückgabe des Mietgegenstandes
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand, bei Ablauf der Mietzeit, auf dem Gelände des Vermieters, in ordnungsgemäßem, betriebsbereitem Zustand durch Berechtigte zurückzugeben. Der Mieter hat vorher den Mietgegenstand gründlich zu reinigen. Silo- und Tankfahrzeuge sind unter Vorlage einer Reinigungsbescheinigung zurückzugeben. Gleichzeitig mit dem Mietgegenstand, hat der Mieter, die von ihm übernommen Unterlagen und Zubehör, laut Übergabeprotokoll, zurückzugeben. Zum Zeitpunkt der Rückgabe wird vom Vermieter ein Rückgabeprotokoll erstellt. Fehlende Unterlagen/Teile, sowie festgestellte Mängel, werden auf dem Rücknahmeprotokoll vermerkt. Die Kosten für die Komplettierung bzw. Instandsetzung gehen zu Lasten des Mieters. Wird über den Zustand des Mietgegenstandes keine Einigung erzielt, entscheidet ein Gutachten des TÜV bzw. Dekra, oder anderen anerkannten KFZ-Sachverständigen, deren Kosten von dem Vertragspartner zu tragen sind, der für die Beseitigung eventueller Schäden, oder die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands verantwortlich ist. Kommt der Mieter seiner Rückgabepflicht, bei Ablauf der Mietzeit schuldhaft nicht nach, so kann der Vermieter die Rückführung des Mietgegenstandes, auf Kosten des Mieters, selbst vornehmen lassen. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht termingerecht zurück, so kann der Vermieter unbeschadet weitere Ansprüche, auf die Dauer der Vorenthaltung, die vertraglich vereinbarte Mietrate, sowie die Versicherungsrate verlangen. Die Pflichten des Mieters aus dem Mietvertrag wirken bis zur ordentlichen Rückgabe des Mietgegenstandes fort. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, vor dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit, den Mietgegenstand zurückzunehmen. Gibt der Mieter den Mietgegenstand vor Ablauf der vereinbarten Zeit an den Vermieter zurück, sei es eigenmächtig, oder Aufgrund einer entsprechenden Aufforderung durch den Vermieter infolge Zahlungsverzug, ist der Vermieter berechtigt, aber nicht verpflichtet, anstelle der vereinbarten Mietrate, ab dem Zeitpunkt der Rückgabe, bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit,
eine Penale von 25% der vereinbarten Mietzeit zu berechnen. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein, oder nur geringer, Schaden entstanden ist.
Der Vermieter haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden, d. h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet der Vermieter nur, soweit der Schaden durch eine KFZ-Haftpflicht-Versicherung, im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abdeckbar ist.
Insoweit die von dem Vermieter abgeschlossenen Vollkasko-Versicherung, oder eine andere Versicherung für Fahrzeugschäden, oder Nebenkosten (Sachverständigenkosten, Bergungs- und Abschleppkosten, Wertminderung und Mietausfall) aufkommt, haftet der Mieter nur bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Insoweit die Vollkasko-Versicherung, oder eine andere Versicherung für Schäden, z. B. durch das Ladegut entstehende Schäden, nicht aufkommt, haftet der Mieter bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Darüber hinaus haftet der Mieter bei Betriebsschäden, stets in voller Höhe, selbst.
7.1. Ordentliche Kündigung
Vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages ausgeschlossen.
7.2. Fristlose Kündigung
Das Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages, aus wichtigem Grund, bleibt unberührt.
Die Vermieterin kann den Mietvertrag insbesondere fristlos kündigen, wenn:
7.3. Rückgabe des Mietgegenstandes nach fristloser Kündigung
Der Mieter hat den Mietgegenstand, nach einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages, sofort, oder zum schriftlich vereinbarten Termin an die Vermieterin zurückzugeben. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffer 4.8. dieser Bedingungen entsprechend. Außer bei höherer Gewalt, ist im Falle der fristlosen Kündigung derjenige Vertragspartner, der die fristlose Kündigung verursacht hat, dem anderen Vertragspartner für den entstandenen Schaden haftbar.
Der Mieter ist damit einverstanden, das seine persönlichen Daten von der Vermieterin gespeichert werden und über den zentralen Warnring, an Dritte, weitergegeben werden, wenn
Im Übrigen unterliegen die zur Kenntnis gelangten Daten und Angaben, strenger Vertraulichkeit und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.